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Prüfung für Heilpraktiker (Psychotherapie)

Hier finden Sie alle Prüfungsfragen für Heilpraktiker (Psychotherapie) ab dem Jahr 2006.

Die aktuelle Prüfung der Heilpraktiker (Psychotherapie) des Gesundheitsamtes wird von uns gleich am Tage der Prüfung eingestellt. Bitte beachten Sie, dass es in der ersten Tagen noch zu Änderungen der Lösung kommen kann, da uns zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt ist, welche Lösung vom Gesundheitsamt verlangt wird.

Nachbesprechung am Prüfungstag

Wie bieten eine Nachbesprechung der Prüfung für Heilpraktiker (Psychotherapie), sowohl für unsere Schüler als auch für Schüler anderer Schulen an. Diese Veranstaltung findet online statt und ist kostenlos.

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Originial Prüfungsfragen

Alle Heilpraktiker für Psychotherapie-Prüfungen der letzten Jahre

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Unsere Tipps für die Prüfung

Je ruhiger und entspannter Sie sind, umso mehr Ressourcen hat Ihr Körper eine Leistung (in diesem Fall: Wissen) abzurufen.

Die wenigsten Menschen gehen ruhig und gelassen in eine Prüfung. Und ein gewisses Maß an Prüfungsangst ist vollkommen normal. Schränkt Sie die Angst jedoch bei den Prüfungsvorbereitungen, in Ihrer Konzentrations- oder Leistungsfähigkeit stark ein, sollten Sie sich um Abhilfe bemühen.

Es gibt eine Reihe mentaler Techniken oder natürlicher Mittel zur Linderung von Angst und Stress. Gerne möchten wir Sie mit unseren Tipps inspirieren.

Bachblüten wirken ausgleichend auf Körper, Geist und Seele. Dadurch werden Stress-auslösende Reaktionen des Körpers gemildert bis harmonisiert und ein Leistungsabruf wird möglich.

Bachblüten gegen Prüfungsangst

Larch Steigert das Vertrauen in sich und die Welt.

Rock Rose Gegen Panikanfälle aller Art.

Mimulus Bei konkreter Angstvor der Prüfungssituation.

Cerato Wenn man entmutigt istund eine negative Erwartungshaltung hat.

Wild Oat Hilft, ein klares Ziel vor Augen zu haben.

Elm Bei Angst den späteren Aufgaben nicht gewachsen zu sein (z.B. späterer Praxistätigkeit, denn das kann das Bestehen der Prüfung unterbewusst verhindern).

Aspen Bei vagen Angstgefühlen, ohne dass man sagen könnte wovor genau.

Star of Bethlehem Hilft beim Verarbeiten von unangenehmen Erlebnissen, z.B. wenn man schon mal durch die Prüfung gefallen ist.

Oak Bei Erschöpfung durch zu viele Aufgaben, wenn man trotz der Erschöpfung tapfer immer weiter kämpft.

Rock Water Bei zuhohen Anforderungen an sich und wenn man zu viel Härte gegen sich selbst zeigt.

Walnut Hilft für einen Neuanfang bereit zu sein.

Affirmationen können Sie für jeden Bereich Ihres Lebens anwenden, klassische Bereiche sind Beruf, Fülle/Reichtum, Gesundheit, Partnerschaft, Selbstvertrauen. Man muss nicht spirituell veranlagt sein, um Affirmationen für sich zu nutzen. Wichtig ist aber eine gewisse Hartnäckigkeit und Ausdauer - denn was Sie in vielen Jahren verinnerlicht haben, können Sie schwerlich in zwei Wochen verändern.

Wählen Sie eine Affirmation aus, die Ihnen besonders zusagt oder überlegen Sie sich eine eigene (persönliche).

  • Ich bin bereit, meinen Weg zu gehen.
  • Ich meistere meine Aufgaben.
  • Ich gehe meinen Weg mit Vertrauen.
  • In mir ist Gelassenheit und Ruhe.
  • Ich atme ruhig, tief und gleichmäßig
  • Ich bin so dankbar für diesen Weg, der vor mir liegt.
  • Ich bin ein Hauptgewinn, für all die Menschen mit denen ich arbeite.
  • Ich fokussiere mich auf meine Talente und auf meine Fähigkeiten.
  • Ich bin voller Energie.
  • Ich habe keine Angst vor großen Aufgaben, denn ich weiß, ich kann alles schaffen.

Um die Wirksamkeit solcher Affirmationen zu unterstützen, können Sie sie auch aufschreiben, beispielsweise in einem Erfolgstagebuch oder einem selbst gestalteten Bullet Journal. Viele nutzen auch einfach kleine Notizzettel und platzieren sie in ihrer Wohnung, am Lernplatz, um immer wieder daran erinnert zu werden.

Lernblockaden und Prüfungsangst mit EFT (Emotional Freedom Techniques) lösen

EFT bietet die Möglichkeit, Lernblockaden zu lösen und Prüfungsangst zu reduzieren. Zusätzlich können Sie mit EFT zwischendurch für eine schnelle Entspannung Ihres Nervenssystems sorgen. 
Spätestens, wenn Ihr Kopf während des Lernens nichts mehr abspeichern kann, oder Sie das Gefühl haben, sich an das Gelernte nicht mehr erinnern zu können, klopfen Sie die EFT Körperklopfpunkte.
Nicht selten sind festsitzende und blockierende Glaubenssätze die Auslöser für Lernblockaden und Prüfungsangst. EFT bietet die Möglichkeit diese Glaubenssätze dauerhaft zu lösen, um mit Klarheit weiter Lernen zu können und selbstbewußt in die Prüfung zu gehen.
Durch das aktive Klopfen können Sie ihren eigenen Energiefluss wieder aktivieren und der Prüfung Stück für Stück gelassener und konzentrierter entgegentreten.
Die Klopftechnik als solche können Sie schnell und unkompliziert mit ein wenig Unterstützung erlernen.
Und das Beste daran ist: Alles, was Sie für die EFT-Klopftechnik brauchen, haben Sie immer dabei – Ihre Finger und Ihren eigenen Körper! 

Kurzanleitung:
Konzentrieren Sie sich beim Klopfen auf das Gefühl und die dazugehörige Körperempfindung.
EFT Körperklopfpunkte mit 3 Fingerspitzen 4-7x leicht klopfen: 

  1. Oben auf dem Kopf
  2. Beginn der Augenbraue
  3. Neben dem Auge an der Schläfe
  4. Unter dem Auge auf dem Jochbein
  5. Unter der Nase in der Falte
  6. Unter dem Mund in der Kuhle
  7. Unter dem Schlüsselbein
  8. Unter dem Arm auf Höhe der Brust (hier mit der flachen Hand klopfen)

Atmen
Nach 2 Klopfrunden spüren Sie nach, ob sich etwas verändert hat.
Klopfen Sie so lange, bis das Gefühl kaum noch belastend ist.

Viel Erfolg bei Ihrer nächsten Prüfung! 

Bewusstes Atemholen ist eine wunderbar einfache Methode, um Stress abzubauen und sich zu entspannen. Sie können Atemübungen jederzeit und vor allem ganz unauffällig durchführen.

Atementspannungen eignen sich besonders, um unmittelbar vor einer anstehenden Prüfung Anspannung abzubauen. Zum Beispiel:

Länger ausatmen

Kommen Sie zur Ruhe und konzentrieren Sie sich auf Ihren Atem. Wenn Sie entspannt sind zählen Sie, wie viele Sekunden Sie ein- und wie viele Sie ausatmen.

Verlängern Sie die Phase des Ausatmens mit jedem Atemzug ein bisschen mehr, bis sie doppelt so lang ist, wie jene des Einatmens.

Die 4-4-4-Atemtechnik

  1. Atmen Sie 4 Sekunden lang durch die Nase ein.
  2. Halten Sie die Luft etwa 4 Sekunden an.
  3. Atmen Sie dann durch den Mund 4 Sekunden lang aus.

Atemübung zur Beruhigung: Die 5er-Übung

  1. Atmen Sie gleichmäßig für ca. fünf Sekunden durch die Nase ein.
  2. Dann fünf Sekunden durch den Mund ausatmen.
  3. Führen Sie die Atemübung 2 bis 5 Minuten durch, bis Sie sich entspannter fühlen.

Damit Sie in Stresssituationen Ihre Atemübungen ohne groß nachzudenken einsetzen können sollten Sie sie am besten regelmäßig durchführen. Zum Beispiel immer morgens oder abends.

Bei progressiver Muskelentspannung werden nacheinander alle Muskeln bewusst angespannt und danach wieder entspannt. Somit wird der Körper trainiert, frühzeitig auf eine Verspannung mit einer Entspannung zu reagieren. Als Entspannungsmethode ist PME gut zur Stressbewältigung geeignet.

Progressive Muskelentspannung ist leicht erlernbar und Sie benötigen keine Vorkenntnisse.

Ätherische Öle werden seit Jahrhunderten bei einer Vielzahl von Beschwerden angewendet, einschließlich der der Behandlung von Angst und Stress. Auch wenn viele ätherische Öle beruhigend wirken, sind einige besonders wirksam gegen Angstzustände:

1) Lavendel

Lavendel ist besonders wirksam gegen Angst. Zusätzlich zu seiner beruhigenden Wirkung unterstützt Lavendel auch gesunden, erholsamen Schlaf.

2) Rose

Auch das floral duftende ätherische Rosenöl beruhigt, lindert Angst und fördert den Schlaf.

3) Kamille blau

Kamille ist nicht nur eine beruhigende Zutat im Tee, das ätherische Öl ist auch hervorragend zur Reduzierung von Sorgen und Stress geeignet.

Wichtige Informationen zur Prüfung (HP & HPP)

Hier sind wichtige Informationen zur Heilpraktiker- und Heilpraktiker für Psychotherapie-Prüfung zusammengefasst!

Falls Sie spezifische Fragen haben, die Ihr Gesundheitsamt betreffen, können Sie sich direkt an Ihre örtliche Behörde wenden. Viele Gesundheitsämter verfügen über eigene Webseiten, auf denen sie alle relevanten Informationen wie Anmeldefristen und Kosten für die Heilpraktiker-Prüfung veröffentlichen.

Für allgemeine Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich ebenfalls zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir helfen Ihnen gerne weiter!

Ihre Prüfung beim Gesundheitsamt

Damit das Gesundheitsamt eine "Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz" erteilen darf, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Antragsteller

  • muss mindestens 25 Jahre alt sein,
  • muss mindestens abgeschlossene Volksschulbildung besitzen,
  • muss sittlich zuverlässig sein,
  • muss gesundheitlich geeignet,
  • darf keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder seiner Patienten sein.

Der Nachweis wird folgendermaßen dem Gesundheitsamt vorgelegt:

1. Alter mindestens 25 Jahre.
Als Nachweis dient der Personalausweis oder die Geburtsurkunde.

2. Mindestens abgeschlossene Volksschulbildung
Als Nachweis dient das letzte Schulzeugnis.

3. Sittliche Zuverlässigkeit
Als Nachweis dient das Polizeiliche Führungszeugnis. Die meisten Gesundheitsämter verlangen, dass es beim Ablegen der Prüfung nicht älter als drei Monate sein darf.

4. Gesundheitliche Eignung
Als Nachweis dient die Bescheinigung durch einen Arzt. Im Einzelfall kann es eine eine juristische "Ermessensfragen" sein, ob eine Eignung bescheinigt werden kann oder nicht. Damit keine geeignete gesundheitliche Eignung vorliegt, müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, wie z.B. schwere Drogensucht.

5. Keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung
Als Nachweis dient die Bestätigung über die erfolgreiche Prüfung durch das Gesundheitsamt.

Prüfungsvoraussetzungen

Damit man zur Überprüfung beim Gesundheitsamt zugelassen wird, muss man folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Man muss mindestens 25 Jahre alt sein.
  • Man muss mindestens abgeschlossene Volksschulbildung haben.
  • Man muss sittlich zuverlässig sein.
  • Man muss gesundheitlich für den Beruf "Heilpraktiker/in" geeignet sein.

Das Bestehen der Überprüfung dient dem Nachweis, dass man "Keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder seiner Patienten ist". Diesen Nachweis benötigt man, damit man vom Gesundheitsamt eine Erlaubnisurkunde zur "Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz" erhalten kann. Bitte beachten Sie hierzu den Punkt "Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetzt".

Zuständig ist für Sie das Gesundheitsamt, bei dem Sie beabsichtigen Ihre Praxis zu eröffnen.

Grundsätzlich gilt:

Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland:
In der Regel ist das Gesundheitsamt zuständig in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, da man davon ausgeht, dass Sie auch hier beabsichtigen Ihre Praxis zu eröffnen. Beabsichtigen Sie jedoch, Ihre Praxis an einem anderen Ort zu eröffnen, so ist diejenige Behörde für Sie zuständig, in deren räumlichen Zuständigkeitsbereich die heilpraktische Tätigkeit ausgeübt werden soll.
In diesem Fall gilt auch für Sie, das nachfolgend unter "Wohnsitz im Ausland" beschriebene.


Sie haben Ihren Wohnsitz im Ausland:
Wenn Sie im Ausland leben und hier in Deutschland zur Heilpraktiker-Überprüfung zugelassen werden möchten, ist diejenige Behörde für Sie zuständig, in deren räumlichen Zuständigkeitsbereich Ihre heilpraktische Tätigkeit ausgeübt werden soll. Bei der Antragstellung sind daher objektive und nachvollziehbare Gründe für den geplanten Niederlassungsort in Deutschland anzugeben.

Nachvollziehbare Gründe sind vor allem bestehende geschäftliche oder familiäre Beziehungen. Am einfachsten ist es, wenn Sie hier in Deutschland einen bereits bestehenden Haupt- oder Nebenwohnsitz haben. Sofern dieser nicht vorhanden ist müssen Sie nachvollziehbare Gründe angeben, dass Sie hier in Deutschland in einem bestimmten Ort eine Praxis eröffnen möchten.

Beispiele
Ich beabsichtige eine künftige Heilpraktikerpraxis in (z.B. meiner Geburtsstadt) Berlin zu eröffnen, da ich

  • hier wieder hinziehen möchte. Ich habe hier lange Jahre gewohnt und möchte wieder zu meinen Wurzeln zurückkehren
  • dort Verwandte (Eltern, Schwester, Freunde, Geschäftspartner) habe, die bereits für mich auf der Suche nach geeigneten Praxisräumen sind
  • mit Studienkollegen (Freunden) gemeinsam eine Praxis eröffnen möchte
  • dort bereits eine Wohnung mit Praxis in Aussicht habe (vorläufiger Mietvertrag liegt bei).

Wichtig
Gleichgültig welches Gesundheitsamt in welchem Bundesland die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erteilt hat, gilt Ihre Erlaubnisurkunde für alle Bundesländer in Deutschland.

Unterschiedliche Handhabung der Zuständigkeit der Gesundheitsämter
Es gibt große Unterschiede zwischen den einzelnen Gesundheitsämter, welche Nachweise sie für ihre örtliche Zuständigkeit verlangen. Manche sehen das völlig unkompliziert und akzeptieren es, wenn der Prüfling formlos mitteilt, dass er die Praxiseröffnung in ihren Zuständigkeitsbereich legen möchte. Andere verlangen eine schriftliche Zusicherung der Gründe und vielleicht einen (vorläufigen) Mietvertrag oder etwas Ähnliches.

Wie das Vorgehen ist, erfahren Sie durch Nachfragen bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt.

Anmeldefristen

Die Anmeldefristen für die schriftliche Überprüfung sind bei den einzelnen Gesundheitsämter sehr unterschiedlich. Zumeist beträgt diese ca. 3 Monate vor dem Termin zur schriftlichen Überprüfung. Sie sollten jedoch unbedingt bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt die dort gültige aktuelle Anmeldefrist erfragen. Sie können sie bei den meisten Gesundheitsämtern über das Internet erfahren, denn fast alle Zulassungsstellen haben die für sie geltenden Fristen (sowie auch die erforderlichen Anmeldeunterlagen) dort eingestellt. Falls nicht, so können Sie die Überprüfungstermine und die Anmeldefristen bei den örtlich zuständigen Zulassungsstellen (Landkreise, Stadtkreise, Gesundheitsämter) telefonisch oder per Mail erfragen.

Manche Gesundheitsämter (z.B. Köln) haben derzeit eine unzumutbar lange Anmeldefrist von 18!! oder mehr Monaten. Dagegen können Sie sich mit dem unten stehenden Schreiben wehren.

Der Termin für Ihren mündlichen Überprüfungstermin (2. Prüfungsteil) wird Ihnen einige Zeit nach Bestehen der schriftliche Prüfung mitgeteilt. Diese mündlichen Termine liegen für die Antragsteller, die im März den schriftlichen Teil erfolgreich absolviert haben, zumeist in den Monaten April bis September, für die, die den schriftlichen Teil der Überprüfung im Oktober erfolgreich absolviert haben, zumeist in den Monaten November bis Februar.

Unzumutbar lange Anmeldefrist
Haben Sie von Ihrem Gesundheitsamt eine unzumutbar lange Anmeldefrist mitgeteilt bekommen (z.B. 18 Monate oder mehr), so können Sie mit nachstehendem Schreiben dagegen protestieren (Das Schreiben dürfen Sie für sich verwenden, bitte wandeln Sie es dabei so um, dass es für Sie zutrifft). Dieses Schreiben finden Sie auch auf unserer Homepage unter "Downloads".

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Schreiben vom xx.xx.xx habe ich erhalten. Zu meinem Bedauern muss ich feststellen, dass Sie beabsichtigen, meinem Antrag vom xx.xx.xx zunächst einmal für 18 Monate ruhen lassen zu wollen, da erst nach diesem Zeitraum die gutachterliche Beteiligung des Staatlichen Gesundheitsdienstes in Form der Überprüfung möglich sei.
Mit diesem Vorgehen bin ich keinesfalls einverstanden.
Ich weise darauf hin, dass ich als antragsberechtigter Bürger einen Rechtsanspruch darauf habe, dass über meinen Antrag in angemessener Frist entschieden wird. Bei Verletzung dieses Rechtes durch eine verzögerte Sachbehandlung durch die zuständige Behörde steht mir ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung zu.
Da ich durch die von Ihnen angekündigte verzögerte Sachbehandlung meines Antrages auf unzumutbare Zeit hinaus gehindert bin, den von mir gewählten Beruf, auf den ich mich seit Jahren gewissenhaft vorbereitet habe, auch auszuüben, entsteht mir hierdurch ein erheblicher finanzieller Schaden, den ich im wohlverstandenen Eigeninteresse selbstverständlich im Wege des Amtshaftungsanspruches geltend machen werde.
Die von Ihnen als Begründung für die verzögerte Behandlung meines Antrages geltend gemachte „Vielzahl von Antragstellern“ ist keinesfalls geeignet, einen „zureichenden Grund für die Verzögerung“ im Rahmen des Amtshaftungsanspruches darzustellen. Als zureichender Grund in diesem Sinne wird bei einer geltendgemachten „Überlastung“ einer Behörde von der Rechtsprechung stets nur eine unvorhergesehene und absehbar vorübergehende Überlastung angesehen. Bei vorhersehbaren oder andauernden „Überlastungen“ geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Behörde für entsprechenden Ausgleich sorgen muss, damit das Recht der Bürger auf Entscheidung innerhalb einer angemessener Frist nicht ausgehöhlt wir (zur Rechtslage verweise ich insbesondere auf folgende Entscheidungen: BGHZ 15, 305; 30, 19; MDR 64, 300 zugleich zur Frage eines Schadensersatzanspruches wegen Amtspflichtverletzung, mit weiteren Rspr.-Zitaten).
Da ich zur Geltendmachung des angesprochenen Schadensersatzanspruches gem. § 839 BGB gehalten bin, vorab die gegen die unzumutbare Verzögerung gegebenen verwaltungsrechtlichen Streitverfahren auszuschöpfen, weise ich bereits jetzt darauf hin, dass ich sowohl die Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO erheben, als auch einstweiligen Rechtsschutz gem. § 123 VwGO beantragen werde, sofern Sie die angekündigte Verfahrensverzögerung, die einer Rechtsverweigerung entspricht, tatsächlich umsetzen wollen.
Ich bitte um Verständnis, dass ich zur Wahrnehmung meines verfassungsmäßig garantierten Rechts auf freie Berufswahl auch die verfassungsrechtlich zur Verfügung gestellte gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen muss und werde, da mir sonst wirtschaftliche Nachteile drohen, die aufzufangen ich mich nicht in der Lage sehe.
Zur Vermeidung einer verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung bereits im Vorfeld des Zulassungsverfahrens bitte ich daher um die Festsetzung eines zeitnahen Termins zur amtsärztlichen Überprüfung.
Um eine entsprechende Bestätigung bitte ich bis zum xx.xx.xx

Termine der schriftlichen Überprüfung

In den Bundesländern, die an der zentralisierten Überprüfung teilnehmen (s. auch "Zentralisierte Überprüfung mit Auflistung der teilnehmenden Gesundheitsämter") gibt es pro Jahr einheitlich zwei Termine für die schriftliche Überprüfung (1. Prüfungsteil), und zwar jeweils am
-  3. Mittwoch im März und am
-  2. Mittwoch im Oktober. Hat man den schriftlichen Teil bestanden, so erhält man danach einen Prüfungstermin für die mündliche (2. Prüfungsteil) vom Gesundheitsamt zugeteilt.

Bitte beachten Sie auch die Frage "(Unzumutbar lange) Anmeldefristen für die schriftliche Überprüfung".

Schritt-für-Schritt-Vorgehen für die Anmeldung zur Prüfung beim Gesundheitsamt

1. Ermitteln Sie das für Sie zuständige Gesundheitsamt. Dies erfahren Sie, indem Sie einfach bei Ihrem Gesundheitsamt am Ort oder Landkreis anrufen und fragen, welches Gesundheitsamt für Ihre Heilpraktiker-Überprüfung zuständig ist.
Grundsätzlich setzen die jeweiligen Zulassungsstellen voraus, dass Sie entweder Ihren ersten oder zumindest zweiten Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Zulassungsstelle haben oder objektiv nachvollziehbar darlegen, dass Sie in deren Zuständigkeitsbereich nach Erteilung der Heilerlaubnis eine Praxis eröffnen und betreiben wollen. Bitte beachten Sie hierzu auch den Punkt "Örtliche Zuständigkeit".

2. Stellen Sie bei Ihrem Gesundheitsamt einen "Antrag auf Erlaubniserteilung zur Ausübung der Heilkunde gemäß dem Heilpraktikergesetz.
Da die Gesundheitsämter den Landratsämtern unterstellt sind, richten Sie Ihren Antrag an das zuständige Landratsamt – Gesundheitsamt.

Formulierungsvorschlag:

An das Landratsamt/Ordnungsamt
Straße
PLZ + Ort


Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
hiermit beantrage ich die Erlaubnis zum Ausüben der Heilkunde gemäß dem Heilpraktikergesetz. Bitte teilen Sie mir mit, welche Unterlagen ich im Einzelnen vorlegen muss, damit meinem Antrag stattgegeben werden kann.

Hochachtungsvoll
    (Unterschrift)


3. Nun warten Sie ab, was Ihnen das Landratsamt mitteilt, welche Unterlagen benötigt werden. Da gibt es gewisse Unterschiede, was von den einzelnen Ämtern verlangt wird.

Das Landratsamt/Ordnungsamt wird Ihnen mitteilen, dass es in jedem Fall die folgenden Unterlagen benötigt, um Ihrem Antrag stattgeben zu können:

1. Personalausweis oder evtl. Geburtsurkunde als Nachweis, dass Sie mindestens 25 Jahre alt sind.
2. Letztes Schulzeugnis als Nachweis, dass mindestens abgeschlossene Volksschulbildung vorliegt.
3. Polizeiliches Führungszeugnis als Nachweis, dass Sie sittlich zuverlässig sind. Ihr polizeiliches Führungszeugnis können Sie bei dem für Sie zuständigen Ordnungsamt beantragen. Bitte beachten Sie, dass die meisten Landratsämter verlangen, dass das polizeiliche Führungszeugnis beim Ablegen der Überprüfung nicht älter als drei Monate ist.
4. Ein ärztliches Attest, um Ihre gesundheitliche Eignung nachzuweisen.
5. Eine Bescheinigung vom Gesundheitsamt, dass Sie keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen. Dass Sie keine „Gefahr für die Volksgesundheit“ sind, bescheinigt Ihnen das Gesundheitsamt nur, wenn Sie zuvor eine Überprüfung bestanden haben.

Je nachdem in welchen Bundesland Sie leben, wird man von Ihnen eventuell auch noch verlangen:

  • kurz gefasster Lebenslauf
  • Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft
  • Angabe, ob bereits früher eine Erlaubnis erteilt wurde, die Ihnen wieder entzogen wurde

Die meisten Gesundheitsämter informieren über ihre Homepage über die verlangten Unterlagen.
Sinnvoll ist es auch, wenn Sie sich bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt auf der entsprechenden Seite der Homepage einloggen. Die Gesundheitsämter stellen detaillierte Informationen für die Erlaubniserteilung bereit. Sie können dann Ihren Antrag stellen und gleich die erforderlichen Unterlagen beilegen.

Die Kosten für die Überprüfung durch die einzelnen Gesundheitsämter sind unterschiedlich. Sie können den aktuellen Stand jeweils über die Homepage des Gesundheitsamts abrufen.

Nachstehend werden beispielhaft die Kosten der Überprüfung des Gesundheitsamts Freiburg (www.breisgau-hochschwarzwald.de/) aufgeführt (Stand 3. Januar 2023).

  •  Erlaubniserteilung (Verwaltungsgebühren) 215 €
  • Teilnahme an der schriftlichen Überprüfung 185 €
  • Verschieben der schriftlichen Überprüfung 60 € (nach dem Versenden der Einladung)
  • Unentschuldigtes Fernbleiben von der schriftlichen Überprüfung 80 €
  • Teilnahme an der mündlichen Überprüfung 295 €
  • Fernbleiben von der mündlichen Überprüfung 295 € (auch bei Krankheit)
  • Rücknahme des Antrages 110 €
  • Ablehnungsverfügung 215 €

Vorbereitung auf Ihre Prüfung

Inhaltliche Vorbereitung auf die schriftliche Überprüfung beim Gesundheitsamt

Es handelt sich um eine sehr anspruchsvolle Überprüfung auf die Sie sich gut vorbereiten und sich möglichst zwei Jahre Lernzeit einräumen sollten, es sei denn, Sie haben bereits sehr gute medizinische Vorkennnisse.

Planen Sie möglichst eine tägliche Lernzeit von 1, 5 bis 2 Stunden ein. Arbeiten Sie in dieser Zeit mithilfe Ihrer Schule den gesamten Lernstoff gründlich Stück-für-Stück durch.

Haben Sie sich den gesamten Lernstoff gründlich erarbeitet, so sollte sich daran eine drei- bis sechsmonatige Wiederholungszeit anschließen. In dieser Wiederholungsphase sollten Sie die gesamten Heilpraktiker-Prüfungen der letzten 20 Jahre durcharbeiten, so wie wir sie über unser E-Learning zur Verfügung stellen. Führen Sie dazu mit diesen Prüfungen "simulierte Prüfungen" durch. So erhalten Sie jeweils eine realistische Rückmeldung über Ihren Wissensstand. Arbeiten Sie nach jeder dieser Prüfungen Ihre Wissenslücken ganz gezielt auf. Verweilen Sie dabei nicht lange an "schlecht gestellten Prüfungsfragen". Erfahrungsgemäß kamen diese "unglücklichen" Fragen nur einmal - und dann in einer neueren besseren Fragestellung. Machen Sie sich einfach nochmals den Lerninhalt klar und gehen Sie dann zur nächsten Frage.

Bei diesen simulierten Prüfungen sollten Sie eine Bestehensquote von mindestens 80 % haben, damit Sie mit einem guten Gefühl in die Prüfung gehen können. In der Prüfung müssen Sie zum Bestehen zwar nur 75 % richtig beantwortet haben, aber erfahrungsgemäß kann es in der Aufregung sein, dass man Flüchtigkeitsfehler macht, die man sonst nicht gemacht hätte.

Tipps zur Vorbereitung auf die mündliche Überprüfung

Übung macht den Meister
Üben Sie – wann immer es geht – das freie Sprechen, denn dieses Sprechen muss geübt werden, wie alles andere im Leben auch.

Virtuelle Lerngruppen
Nehmen Sie schon während Ihrer Ausbildungszeit hier an der Schule an virtuellen Lerngruppen teil. Sie können sich über Ihr E-Learning dazu einen oder mehrere passende Lernpartner suchen. So üben Sie von Anfang an das richtige Formulieren. Denken sie daran, auch große Redner oder Schauspieler üben vor einem Auftritt, selbst wenn sie schon Jahre in dem Geschäft sind.

Wissenslücken
Die Medizin ist ein unüberschaubares, riesiges Gebiet. Heute ist es keinem mehr möglich das gesamte medizinische Wissen zu erlernen. Dies ist der Grund warum es so viele Fachärzte gibt. Man wird in der Prüfung also nicht von Ihnen verlangen, dass Sie alles wissen, sondern es geht darum, dass Sie zeigen, dass Sie ein gutes medizinisches Grundwissen besitzen.
Vor allem müssen Sie in der Lage sein, gefährliche von ungefährlichen Erkrankungen zu unterscheiden!

Hier bedeuten Wissenslücken das "Aus"

Nur bei einigen Themen bedeuten Fehler das Aus für die Prüfung (zumindest für ein halbes Jahr), das sind:

  • Gesetzeskunde. Sie müssen genau wissen, was Sie als Heilpraktiker dürfen und was nicht.
  • Notfallverhalten. Sie müssen in der Lage sein, Notfälle als solche zu erkennen und Sie müssen wissen, wie Sie in den einzelnen Fällen wirksame Erste-Hilfe-Maßnahmen leisten können.
  • Infektionskrankheiten. Einen Prüfungsschwerpunkt bilden die Infektionskrankheiten mit Behandlungsverbot. Deshalb müssen diese besonders gut gelernt werden, damit diese von Ihnen sicher erkannt werden können. Allerdings sind nicht alle gleich bedeutend. Ein Prüfungsschwerpunkt bilden vor allem die Kinderkrankheiten, die Tuberkulose, die Virushepatitis und die sexuell übertragbaren Krankheiten.
  • Desinfektion/Sterilisation. Die Techniken und Einwirkzeiten müssen genau gewusst werden.

Reden, Reden, Reden
In der mündlichen Prüfung bleiben dem Prüfer ca. 20 bis 30 Minuten um einzuschätzen, ob Sie eine „Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung“ wären. Er muss sich bei der Beurteilung also auf Ihr („selbstsicheres“?) Auftreten verlassen und darauf, was Sie verbal von sich geben. Wenn Sie aber das meiste Ihres Wissen lediglich in Gedanken ablaufen lassen, kann der Prüfer nicht erkennen, wie groß Ihr medizinisches Wissen wirklich ist.

Denken Sie laut!

Legt Ihnen der Prüfer beispielsweise ein Bild vor, so können Sie sagen, leider kann auf dem Bild nicht genau erkennen, ob es sich hier um Lichtblitze oder um kleine Eiterstippchen handelt. Wenn es Eiterstippchen sind, dann denke ich … Nun weiß der Prüfer, dass Sie ein gutes Wissen haben. Sitzen Sie nur stumm da und überlegen fieberhaft, worum es sich handeln könnte, so wird der Prüfer vermuten, dass Ihnen nichts einfällt.


Den Prüfer an allen gedanklichen Zwischenschritten teilhaben zu lassen.

Aber dabei: Den Prüfer nicht langweilen!
Nun sollen Sie in der Prüfung zwar reden, reden, reden – aber nicht „um den heißen Brei“ herumreden. Wenn Sie also zu einer Frage keine Antwort wissen und Ihnen auch keine differenzialdiagnostischen oder sonstigen Überlegungen einfallen, so ist es besser dies zu sagen. Es ist nicht gut nun einfach herumzureden und zu versuchen etwas ganz anderes zu sagen, als gefragt wurde.

Black-out
Jeder hat die Horrorvorstellung man sitzt vor dem Prüfer und ist auf eine Frage hin völlig blockiert. Da so etwas in Prüfungen häufiger vorkommt ist es sinnvoll, dem Prüfer dies mitzuteilen. Sagen Sie z.B.: „Ich habe im Moment ein völliges Black-out. Ist es vielleicht möglich, mir diese Frage später noch einmal zu stellen?“ Nun weiß der Prüfer was mit Ihnen los ist und Sie sind aus Ihrem Black-out schon einmal herausgerissen.

Notfall und Behandlungsverbot ausschließen
Häufig schildert der Prüfer ein Fallbeispiel und fragt, was Sie in diesem Fall machen würden. Stellen Sie bei diesem Fallbeispielen  i m m e r  die folgenden Überlegungen an - und zwar immer in dieser Reihenfolge:

1. Handelt es sich um einen Notfall? Muss ich also den Notarzt verständigen oder eine Klinikeinweisung veranlassen.

Wenn nicht

2. Handelt es sich um eine Erkrankung mit Behandlungsverbot? Muss ich zu diesem Zeitpunkt bereits den begründeten Verdacht haben oder kann ich noch weitere allgemeine Untersuchungen vornehmen.

Wenn nicht

3. Kann ich alle notwendigen Untersuchungen vornehmen oder sind weitere wichtige schulmedizinischen Untersuchungen notwendig (z.B. Szintigramm bei Schilddrüsenknoten), die unbedingt von einem Arzt vorgenommen werden müssen.

Wenn nicht

4. Nun können Sie die Diagnose stellen. Jetzt gilt es zu prüfen, ob die naturheilkundlichen Therapien in diesem speziellen Fall ausreichend sind oder ob verschreibungspflichtige Medikamente (z.B. Insulin) eingesetzt werden müssen. In diesem Fall dürfte der Heilpraktiker begleitend behandeln und der Patient muss zum Arzt überwiesen werden.

Gefährliche und ungefährliche Erkrankungen

Denken Sie daran, Sie werden darauf überprüft, dass Sie in der Lage sind, gefährliche von harmlosen Erkrankungen zu unterscheiden. Erwähnen Sie deshalb zuerst gefährliche Erkrankungen und dann erst die harmloseren, z.B. bei Bauschmerzen zuerst den Darmkrebs und dann das Reizdarmsyndrom.

Die Frage des Prüfers wirklich verstehen!
Vielleicht hat der Prüfung einen ganz speziellen Fall im Sinn. Fragen Sie deshalb immer genau nach, was gemeint ist. Es könnte sonst sein, dass es zu einem Missverständnis kommt.
Angenommen, der Prüfer schildert ein Fallbeispiel, z.B. "ein Patient kommt in die Praxis und klagt über starke Müdigkeit" und fragt, wie Sie in diesem Fall behandeln würden. Lassen Sie sich nicht vorschnell zu einer Antwort hinreißen. Gehen Sie die Punkte durch, wie im vorherigen Abschnitt besprochen.
Denken Sie auch immer daran, dass erst die Ursache eines Symptoms aufgedeckt werden muss, bevor behandelt wird. Schildern Sie also, welche Untersuchungen Sie in diesem Fall vornehmen würden und geben Sie dann erst an, wie Sie behandeln würden. Unterscheiden Sie bei der Therapie nach Ursachen- und Symptomtherapie.

Keine „Anhiebsdiagnosen“ stellen!
Lassen Sie sich zu keinen vorschnellen Diagnosen hinreißen. Wird Ihnen z.B. ein Bild mit einem gelblich verfärbten Patienten vorgelegt, so antworten Sie nicht vorschnell „Lebererkrankung“! Schildern Sie, wie Sie bei einer gelblichen Verfärbung vorgehen würden, welche Fragen Sie stellen und welche Untersuchungen Sie vornehmen würden. Zählen Sie dann alle möglichen Ursachen für Gelbfärbung auf, wie z.B. Leber- und Gallenkrankheiten, Pankreaskopfkarzinom,  perniziöse Anämie und das Gilbertsyndrom, die sog. Meulengrachtkrankheit.

Auf sicherem Terrain verweilen
Verbringen Sie so viel Zeit wie möglich bei einem Thema in dem sie sich auskennen. Sprechen Sie Bereiche in denen Sie sich unsicher fühlen möglichst erst dann an, wenn sie schon mit Wissen glänzen konnten. Vielleicht haben Sie auch Glück und der Prüfer geht zur nächsten Frage über, weil er schon gehört hat, was er hören wollte und Sie konnten Ihr Angstthema vermeiden.
Manche Prüflinge steuern mit großem „Geschick“ sofort auf Ihr Angstthema zu, vergleichbar einem Ski-Anfänger, der den einzigen Baum am Abhang anpeilt und darauf zu fährt.

Verwirrung klären
Wenn ihnen irgendwas unverständlich ist oder Sie sich nicht sicher sind, z.B. „hatte das Fallbeispiel das Symptom oder nicht“ fragen Sie einfach nach.
Haben Sie nun mehrere Fragen zu einem Fall gestellt und wichtige Untersuchungen erwähnt, dann nehmen sie sich einen Augenblick Zeit und fassen alles zusammen (natürlich laut!!). Dabei rufen Sie sich die wichtigen Befunde noch mal ins Gedächtnis und der Prüfer stellt fest, falls Sie etwas falsch verstanden haben.

Bilder
Wenn Sie ein Bild zur Beurteilung bzw. Diagnosestelle vorgelegt bekommen, klären Sie durch Fragen auch alles ab, was Sie nicht sehen könne, wie z.B. „Hat er auch Hauterscheinungen an anderen Körperteilen?“, „Wie schnell ist das entstanden?“ oder „Ist die Rötung schmerzhaft?“. Vielleicht können Sie nicht eindeutig erkennen um welchen Körperteil es sich handelt. Fragen Sie auch in diesem Fall unbedingt nach!

Denken Sie bei allen Hauterscheinungen immer auch an die Tuberkulose!

Gedanken laut aussprechen
Wenn Sie Ihre Gedanken laut aussprechen, kann Ihnen der Prüfer wichtige Mitteilungen geben, wie „Das ist unwichtig“ oder „Es handelt sich nicht um einen Ausschnitt des Unterschenkels, sondern des Unterarms“.
Dann klären Sie Ihren nächsten Verdacht ab, genau wie später in der Praxis, denn da ist der erste Verdacht auch oft nicht der richtige. Damit zeigen Sie gleich, dass Sie differenzialdiagnostische Überlegungen anstellen können.
Trainieren Sie diese Fähigkeit mit den Bilder-Diagnoserätseln in Ihrem E-Learning!

Auffälligkeiten
Wenn Sie nach einem Symptom fragen und der Prüfer in seiner Rolle als Patient antwortet: “Darauf habe ich nicht geachtet.“ oder „Das weiß ich nicht.“ haben Sie oft einen Volltreffer gelandet und er will es ihnen nicht sagen, weil die Diagnose sonst zu einfach wäre. In diesem Fall klären Sie das „Drumherum“ ab und fragen nach Fakten, die mit dem Symptom zusammenhängen.

Praktischer Teil
Manchmal möchte ein Prüfer, dass man an ihm eine Untersuchung durchführt. Bleiben Sie in diesem Fall ruhig. In der Regel sind es einfache Untersuchungen wie Abhören oder Abklopfen, denn der Prüfer hat schließlich keine Lust sich in der Prüfung „frei zu machen“.
1. Gehen Sie nicht zu zaghaft vor, der Prüfer möchte sehen, dass Sie dabei Sicherheit ausstrahlen, und dass Sie z.B. stark genug abklopfen, um auch eventuelle Veränderungen wirklich hören zu können.
2. Erwähnen Sie unbedingt, wenn Sie z.B. demonstrieren, wie eine Blutdruckmessung erfolgt und Ihnen der Prüfer seinen Arm mit Hemd hinhält, dass Sie eine solche Untersuchung nur am entblößten Arm durchführen können. Oder dass Sie eine Blutentnahme nur am liegenden Patienten vornehmen würden.

Lösen von MC-Fragen

Viele haben Probleme mit dem Lösen von MC-Fragen. Das ist nicht verwunderlich, denn schließlich hat man schon in der Schule gelernt: Was gedruckt vor mir liegt, ist richtig. Lassen Sie sich deshalb nicht von den vorgegebenen Lösungsvorschlägen täuschen und diese als richtig anzunehmen, obwohl sie falsch sind!

Gehen Sie deshalb folgendermaßen vor:

  • Lesen Sie die Frage und halten Sie dabei die Lösungsvorschläge durch ein Blatt Papier zunächst noch abgedeckt.
  • Halten Sie einen Augenblick inne und rufen Sie sich Ihre Schlüsselworte, die Sie sich zu diesem Sachverhalt bzw. dieser Krankheit eingeprägt haben, kurz vor Augen (das dauert nur einen Augenblick, vielleicht 10 Sekunden).
  • Ziehen Sie nun das Blatt nur einen Punkt weiter und entscheiden Sie, ob er angekreuzt werden muss. Erliegen Sie dabei nicht der Versuchung schon mal kurz zum nächsten Punkt zu sehen.
  • Verfahren Sie mit den folgenden Punkten analog.

Das Innehalten nach dem Lesen der MC-Frage dauert nur einen Augenblick. Es bringt aber einen enormen Gewinn im Vermeiden von Fehlern. Es passiert sonst gerade dem Anfänger leicht, dass er sich von den vorgegebenen Lösungsvorschlägen verwirren lässt!

Welche Inhalte der Heilpraktikerüberprüfung zugrunde liegen regeln die "Leitlinien des Bundes und der Länder zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern nach § 2 des HeilprG".

Zur Heilpraktikerüberprüfung

1 Inhalte der Überprüfung
Ziel der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person ist es festzustellen, ob von ihrer Tätigkeit bei der Ausübung von Heilkunde eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen oder die Patientinnen und Patienten im Besonderen ausgehen kann. Dementsprechend ist bei den nachfolgenden Gegenständen der Überprüfung insbesondere darauf zu achten, dass die antragstellende Person die Grenzen ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kennt, sich der Gefahren im Falle ihrer Überschreitung bewusst und bereit ist, ihr berufliches Handeln danach auszurichten.

1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
1.1.1  Die antragstellende Person kennt das Gesundheitssystem in Deutschland in seinen wesentlichen Strukturen und weiß um die Stellung des Heilpraktikerberufs in diesem System.
1.1.2  Die antragstellende Person kennt die für die Ausübung des Heilpraktikerberufs relevanten Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht sowie aus anderen einschlägigen Rechtsgebieten, insbesondere das Heilpraktikergesetz, das Patientenrechtegesetz, das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und ist in der Lage, ihr Handeln im Interesse des Patientenschutzes nach diesen Regelungen auszurichten.
1.1.3  Die antragstellende Person kennt die medizinrechtlichen Grenzen sowie Grenzen und Gefahren allgemein üblicher diagnostischer und therapeutischer Methoden bei der Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten aufgrund von Arztvorbehalten insbesondere im Bereich des Infektionsschutzes, im Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht und ist in der Lage, ihr Handeln nach diesen Regelungen auszurichten.
1.1.4  Die antragstellende Person kann ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten zutreffend einschätzen; sie weiß insbesondere über die Grenzen ihrer Fähigkeiten auch mit Blick auf ihre haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten Bescheid.

1.2 Qualitätssicherung
1.2.1  Der antragstellenden Person sind die Grundregeln der Hygiene einschließlich Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen bekannt; sie ist in der Lage, diese bei der Ausübung des Berufs zu beachten.
1.2.2  Die antragstellende Person ist sich der Bedeutung von Qualitätsmanagement und Dokumentation bei der Berufsausübung bewusst; sie ist in der Lage, diese Kenntnisse bei der Ausübung des Berufs zu beachten.

1.3 Notfallsituationen
Die antragstellende Person ist in der Lage, Notfallsituationen oder lebensbedrohliche Zustände zu erkennen und eine angemessene Erstversorgung sicherzustellen.

1.4 Kommunikation
1.4.1  Die antragstellende Person verfügt über die für eine Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse in der medizinischen Fachterminologie.
1.4.2  Die antragstellende Person kann aufgrund dieser Kenntnisse angemessen mit Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen kommunizieren und interagieren.
1.4.3  Die antragstellende Person ist im Rahmen ihrer Stellung im Gesundheitssystem in der Lage, sich mit anderen Berufsgruppen und Institutionen im Gesundheitswesen fachbezogen zu verständigen.

1.5 Medizinische Kenntnisse
1.5.1  Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie sowie Pharmakologie.
1.5.2  Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre sowie akuter und chronischer Schmerzzustände.
1.5.3  Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse zur Erkennung und Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen, insbesondere in den Bereichen von:

•    Erkrankungen des Herzes, Kreislaufs und der Atmung
•    Erkrankungen des Stoffwechsels und des Verdauungsapparats
•    immunologischen, allergologischen und rheumatischen Erkrankungen
•    endokrinologischen Erkrankungen
•    hämatologischen und onkologischen Erkrankungen
•    Infektionskrankheiten
•    gynäkologischen Erkrankungen
•    pädiatrischen Erkrankungen
•    Schwangerschaftsbeschwerden
•    neurologischen Erkrankungen
•    dermatologischen Erkrankungen
•    geriatrischen Erkrankungen
•    psychischen Erkrankungen
•    Erkrankungen des Bewegungsapparats
•    urologischen Erkrankungen
•    ophthalmologischen Erkrankungen
•    Erkrankungen des Halses, der Nase und der Ohren

Nicht bestandene Prüfung

1. Sie akzeptieren das Nicht-Bestehen.
Schauen Sie sorgfältig, wo Ihre Schwachstellen liegen und arbeiten Sie den Lernstoff gründlich nach, um alle Wissenslücken gründlich zu füllen. Sind Sie Schüler unserer Schule, so können Sie gezielt unsere Dozentin Marlene Furtwängler oder die Schulleitung ansprechen, wie Sie nun am besten vorgehen sollen, damit der zweite Anlauf erfolgreich wird. Wir beraten Sie ganz individuell und gezielt.
Sie können sich dann zu dem nächsten Überprüfungstermin erneut bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt anmelden. Die Anzahl der Anmeldungen zu den Überprüfungen ist nicht begrenzt. Das heißt, Sie können die Prüfung beliebig oft wiederholen - was allerdings ein teurer "Spaß" ist, weil jedesmal die Prüfungsgebühr beim Gesundheitsamt fällig wird.

2. Sie akzeptieren das Nicht-Bestehen nicht.
Sind Sie der Meinung, dass Sie zu Unrecht nicht-bestanden haben, so haben Sie nach Erhalt des Bescheids durch das Gesundheitsamt einen Monat lang Zeit Widerspruch einzulegen. Bitte beachten Sie hierzu "Wie läuft ein Widerspruchsverfahren ab?"

Sind Sie mit der Ablehnung des Gesundheitsamtes zur Erlaubniserteilung nicht einverstanden, so haben Sie die Möglichkeit gegen diese Entscheidung in den Widerspruch zu gehen. Dazu haben Sie bis einen Monat nach Erhalt des ablehnenden Bescheids Zeit. Über den Widerspruch entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde, das heißt, das Regierungspräsidium. Das Regierungspräsidium fällt allerdings erst die Entscheidung, nachdem es einen Gutachterausschuss gehört hat.


Der § 4 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung legt fest, wie der Gutachterausschuss zusammengesetzt ist:
§ 4  (1)  Der Gutachterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, der weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf, aus zwei Ärzten sowie zwei Heilpraktikern.

Zusammensetzung des Gutachterausschusses
Der Gutachterausschuss setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • 2 Ärzte
  • 2 Heilpraktiker
  • 1 Vorsitzender (weder Arzt noch Heilpraktiker)

Tätigwerden des Gutachterausschusses
Der Gutachterausschuss wird grundsätzlich in zwei Fällen tätig:
Bei Widerspruchsverfahren auf Erlaubniserteilung zum Ausüben der Heilkunde, wie vorstehend geschildert.
Bei nachträglichem Erlaubnisentzug nach § 7 DVO. Wenn jemand eine Erlaubnis erhalten hat, so kann ihm diese nachträglich wieder entzogen werden, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen nach der Durchführungsverordnung nicht (mehr) erfüllt:

So könnte ein Erlaubnisschein nachträglich entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass es dem Therapeuten beispielsweise an sittlicher Zuverlässigkeit oder an gesundheitlicher Eignung mangelt. Es könnte sich jedoch auch im Rahmen der heilkundlichen Tätigkeit gezeigt haben, dass der Behandler doch eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt, weil er einen schweren Behandlungsfehler begangen hat. In diesem Fall wird durch das Regierungspräsidium geprüft, ob die Erlaubnis wieder zurückzunehmen ist. Vor der Entscheidung muss der Gutachterausschuss gehört werden.

Hat man die mündliche Überprüfung nicht bestanden und möchte sein Prüfungsprotokoll anfordern, so können Sie dies mit dem folgenden Textvorschlag tun, den Sie nach Ihren Bedürfnissen entsprechend abwandeln können:

Sehr geehrte Damen und Herren,
am (Datum und Uhrzeit eintragen!!) war ich in Ihrem Hause zur Zulassungsüberprüfung, um die Heilpraktikererlaubnis zu erwerben. Prüfer*in war (Name eintragen).
Gegen die mitgeteilte Überprüfungsbewertung beabsichtige ich Widerspruch einzulegen.
Zur Wahrnehmung meiner Rechte benötige ich eine Kopie des Prüfungsprotokolls, einschließlich der bewertenden Anmerkungen des Prüfungsgremiums. Dessen Übersendung ich hiermit beantrage.
Meinen Antrag stütze ich auf Kapitel 2.5 und 4 der Überprüfungsleitlinien des Bundes und auf die Entscheidung des EuGH vom 20.12.2017 - C-434/16 zu Art. 15 Abs. 3 DSGVO.

Eventuell anfallende Kopierkosten bitte ich mir mitzuteilen.

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus.

Grundsätzlich darf man die Prüfung beliebig oft wiederholen. Eine Ausnahme bildet Hessen (s.u.).

Nach den Richtlinien zur Durchführung des HP-Gesetzes gilt in Hessen seit dem 1.1.2020:

  1. Bei Nichtbestehen der HP-Überprüfung kann diese dreimal wiederholt werden.
    Anmerkung: Das heißt ein HP-Anwärter kann die HP-Prüfung in Hessen insgesamt maximal viermal versuchen (4 Anläufe).  
  2. Zuständig ist in Hessen grundsätzlich die „untere Verwaltungsbehörde“, das heißt, ein Landratsamt bzw. ein Stadtkreis, in dem der HPA seine Heilpraxis betreiben will. Dieses ist bei der Antragstellung glaubhaft zu machen, z.B. durch eine Meldebescheinigung für den Wohnort oder durch die Bestätigung der Anmietung von Praxisräumen.
  3. Nach dem 4. Fehlversuch bei der Überprüfung kann ein HPA sein Glück allerdings in einem anderen Bundesland versuchen, bei dem die Zahl der Anträge nicht begrenzt ist. Allerdings muss er bei diesem Gesundheitsamt auch nachweisen, dass es zuständig ist, auch entweder durch Vorlage der Meldebescheinigung oder der Bestätigung, dass er Praxisräume im Zuständigkeitsgebiet angemietet hat. Bitte beachten Sie hierzu auch die Frage „Bei welchem Gesundheitsamt melde ich mich an?“
  4. Besteht der Prüfling in diesem anderen Bundesland die Prüfung, gilt die erlangte Heilerlaubnis bundesweit – also auch in Hessen.  

Wichtig für HPP

Die "Informationsblättern zur Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßige Ausübung der Heilkunde...", die die zuständigen Landratsämter in Baden-Württemberg herausgegeben, sind leider missverständlich formuliert.

Hier heißt es unter 6.2 für die "Auf die Psychotherapie beschränkte Erlaubnis“:
„Die Befähigung erfordert grundlegende Kenntnisse in einem Psychotherapieverfahren, dessen Ausbildung folgenden Kriterien genügt (s. nächster Absatz)".
Hier werden dann all die Kriterien, die in der o.g. Anfrage geschildert werden, aufgeführt; aber nur zur Beschreibung, was denn unter dem einen - anerkannten und auch von den Kassen bezahlten - Psychotherapieverfahren, für das "Grundkenntnisse" gefordert werden, zu verstehen ist.

Ein HPP muss grundlegende Kenntnisse in Therapieverfahren nachweisen, die folgende Kriterien erfolgen müssen:

  • Nachvollziehbares Therapiekonzept und Krankheitserklärungsmodell der angewendeten Methode.
  • Die Ausbildung enthält theoretische Wissensvermittlung und praktisches Training der angewendeten Methode.
  • Therapieerfahrung unter Supervision.
  • Selbsterfahrung (in der Regel 40 Stunden).
  • Die Ausbildung soll mindestens einen Zeitraum von zwei Jahren umfassen.
  • Es besteht ein breites Indikationsspektrum für psychische Störungen.

Nun meinen viele HPP irrtümlich, dass sie zur Prüfung einen Nachweis benötigen, dass sie z.B. eine Therapieausbildung erlernet haben müssen, die einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren umfasst und 40 Stunden Selbsterfahrung. Dies ist nicht richtig, sondern diese Kriterien erklären nur, wie vorstehend erwähnt, welche Ausbildungskriterien für ein Therapieverfahren erfüllt sein müssen, damit es vom HPP für die Prüfung gekannt werden muss.

Keinesfalls stellen vorstehenden Kriterien (für ein anerkanntes Psychotherapieverfahren) Anforderungen für die Ausbildung eines HPP-Anwärters dar, die dieser in der Zulassungsüberprüfung vorzuweisen hat.

Generell gilt für die HPP-Zulassungsüberprüfung, dass bei der Überprüfung durch das Gesundheitsamt" und bei der Antragstellung hierzu gerade keine Ausbildungsnachweise erforderlich sind (wenngleich Nachweise von Aus- oder Fortbildungen oder einschlägige Tätigkeiten natürlich förderlich sind).
Die Überprüfung erstreckt sich aber auch auf die Befähigung, als HPP tätig zu werden, d.h. ein anerkanntes Psychotherapieverfahren gut im Griff zu haben (ohne Ausbildungsnachweis, denn der HPP ist gerade kein staatlich geregelter Ausbildungsberuf!).

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Prüfungsvorbereitung

für Heilpraktiker & Heilpraktiker für Psychotherapie

Bereiten Sie sich mit uns optimal auf Ihre amtsärztliche Überprüfung als angehender Heilpraktiker oder Heilpraktiker für Psychotherapie vor! 

Auf unserer Übersichtsseite präsentieren wir unser breites Angebot an kostenlosen Ressourcen und kostenpflichtigen Webinaren, die Ihnen dabei helfen, Ihr Ziel zu erreichen.

So haben wir die Prüfung bestanden!

Persönliche Tipps unserer (ehemaligen) Schüler

Wenn ich etwas auswendig lernen muss hilft es mir immer sehr spazieren zu gehen und die Sachen laut auszusprechen. Zu Hause am Schreibtisch kann ich mich nicht so gut konzentrieren.

Ich habe mir Flipcharts beschrieben und überall verteilt im Haus hingehängt!

In der gesamten Ausbildungszeit habe ich 45 Collegeblöcke vollgeschrieben. Für mich war das genau richtig, andere lernen besser durch Lesen, Anhören oder Ansehen oder auch Aufmalen. Jeder so, wie es am besten geht, nach einiger Zeit findet man seinen ganz persönlichen Lernstil. Zu Ausbildungsbeginn hatte ich einen neuen Füller gekauft und so konnte ich - ganz nebenbei - meine Handschrift etwas "kultivieren".

Ich habe immer zugesehen, dass ich bei den Skripten keinen "Rückstau" hatte, das hätte mich nervös gemacht und ich hätte nicht entspannt weiterlernen können.

Fast vom ersten Tag meiner Ausbildungszeit an habe ich "die Frage des Tages" genutzt, um meine tägliche Lerneinheit zu starten - und weil der Mensch ein Gewohnheitstier ist, beantworte ich die wohl noch eine ganze Zeit lang weiter. :-)

Speziell vor der Prüfung vor dem Saal, habe ich noch EFT geklopft und Aurum Valeriana Globuli von Wala genommen, sowie die Rescuetropfen. 

Ich hatte mir meine eigenen Lernkarten geschrieben und diese in der Tasche, immer wenn ich irgenwo warten musste z. B. an der Kasse, beim Arzt, beim Friseur etc. hab ich mir die Karten rausgezogen und angeschaut.

Ich habe mir meine eigenen schriftlichen Prüfungen gemacht, alle Fragen die ich in den offiziellen Prüfungen falsch beantwortet habe, habe ich wieder ausgeschnitten und zu einer Prüfung mit 60 Fragen zusammengeklebt, damit ich nur noch die falschen Frage beantworte und diese lerne. 
Immer wieder die falschen Fragen zusammengeschnitten und gesetzt. Die wo schon gesessen haben, musste ich ja nicht nochmals und nochmals anschauen. 

Ich habe alle Themen die ich bearbeitet habe, aufs Handy gesprochen, beim Autofahren, putzen, kochen etc. habe ich mir diese 
gesprochenen Audios von mir selber angehört. 

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